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Anwalt für Jugendstrafrecht in Leipzig
Ob Vernehmungen, präventive Maßnahmen oder Jugendgerichtshilfe – ich stehe Ihnen in Leipzig und bundesweit als erfahrener Straferteidiger im Jugendstrafrecht zur Seite.
Rechtsanwalt für Strafrecht Torsten Stern
Zählen Sie auf meine Erfahrung und die außerordentliche Zufriedenheit meiner Mandanten.
Jahre Erfahrung
10+
Mandanten vertreten
1.000+
Erziehung statt Strafe: Sanktionen im Jugendstrafrecht
Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Die rechtlichen Folgen, die eine Jugendstraftat auslöst, sind daher andere als die, welche das allgemeine Strafrecht für die Straftat eines Erwachsenen oder eines nach allgemeinen Strafrecht verurteilten Heranwachsenden vorsieht. Als Sanktionen kennt das Jugendstrafrecht Erziehungsmaßregelungen, Zuchtmittel und Jugenstrafe.
Erziehungsmaßregeln
Zuchtmittel
Jugendstrafe
Höchstdauer der Jugengendstrafe
In der Regel bis zu 10 Jahre, in Ausnahmefällen bis zu 15 Jahre bei besonders schweren Straftaten.
Mindestalter für Jugendstrafe
Jugendstrafen können ab einem Alter von 14 Jahren verhängt werden.
Erziehungsmaßregeln
Diverse erzieherische Maßnahmen wie Arbeitsauflagen, soziale Trainingskurse oder Erziehungsbeistand sind möglich und werden individuell angepasst.
Sanktionsmöglichkeiten im Überblick
Im Jugendstrafrecht Deutschlands kommen als Sanktionsmöglichkeiten Geldstrafen, Jugendstrafen bis zu 10 Jahren (in Ausnahmefällen bis zu 15 Jahren), Erziehungsmaßregeln wie Arbeitsauflagen oder soziale Trainingskurse zum Einsatz.
Besonderheiten und Grundsätze des Jugendstrafrechts
Das Jugendstrafrecht findet keine Anwendung bei Kindern, die bei der Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt sind. Diese Kinder sind nach § 19 StGB schuldunfähig, was bedeutet, dass sie für ihre Taten strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden können. Stattdessen kommen in solchen Fällen Maßnahmen des Familiengerichts nach den §§ 1631 Abs. 3 und 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Betracht.
Das Jugendstrafrecht gilt immer für Jugendliche, also Personen, die zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind. Auf Heranwachsende, die zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt sind, wird das Jugendstrafrecht in seinen wesentlichen Bestimmungen angewendet, wenn entweder die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Täterin oder des Täters ergibt, dass sogenannte Reifeverzögerungen zur Tatzeit vorlagen, oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
Ein zentraler Grundsatz des Jugendstrafrechts ist die eingeschränkte Öffentlichkeit der Verfahren. Verhandlungen gegen Jugendliche, einschließlich der Verkündung der Entscheidungen, sind nicht öffentlich. Dies dient dem Schutz der Privatsphäre der jugendlichen Beschuldigten. Nur wenn in dem Verfahren auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt sind, ist die Verhandlung grundsätzlich öffentlich.
In Jugendgerichtsverfahren wird die Jugendgerichtshilfe beteiligt. Diese hat unter anderem die Aufgabe, die Persönlichkeit, die Entwicklung und die Umwelt des Beschuldigten zu erforschen und sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind, zu äußern. Die Jugendgerichtshilfe nimmt in der Regel auch an der Hauptverhandlung teil, um sicherzustellen, dass die individuellen Bedürfnisse und Hintergründe des jugendlichen Täters berücksichtigt werden.
Schutz der Privatsphäre im Jugendstrafrecht
Im Jugendstrafrecht steht der Schutz der Privatsphäre jugendlicher Beschuldigter im Vordergrund. Verfahren werden in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, um die sensiblen persönlichen Umstände zu wahren.
Eingeschränkte Öffentlichkeit
Ein Grundsatz des Jugendstrafrechts ist die nicht öffentliche Verhandlung gegen Jugendliche, um deren Privatsphäre zu schützen. Nur bei Anklagen gegen Heranwachsende oder Erwachsene ist die Verhandlung öffentlich.
Die Rolle der Jugendgerichtshilfe
Die Jugendgerichtshilfe wird beteiligt, erforscht die Persönlichkeit und Umwelt des Beschuldigten und äußert sich zu den Maßnahmen. Sie nimmt an der Hauptverhandlung teil, um die Bedürfnisse des jugendlichen Täters zu berücksichtigen.
Auskunftserteilung
im Jugendstrafrecht
Die Registrierung jugendstrafrechtlicher Rechtsfolgen ist günstiger geregelt, als dies im Erwachsenenstrafrecht der Fall ist. Im zentralen Strafregister in Berlin werden aus dem Bereich des Jugendstrafrechts im Wesentlichen nur rechtskräftige Verurteilungen zu Jugendstrafe und Nebenstrafen, z.B. die Entziehung der Fahrerlaubnis, vermerkt.
Andererseits ist es aber für das Jugend- und Familiengericht in späteren Straf- und Erziehungsverfahren erforderlich, umfassend über alle bereits angeordneten Maßnahmen, auch Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, informiert zu sein. Die Entscheidungen der Jugendgerichte, durch die Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet wurden, werden daher in einem gesonderten Erziehungsregister vermerkt. Auch bestimmte Einstellungen werden in das Erziehungsregister eingetragen. Auskünfte aus dem Erziehungsregister erhalten im Wesentlichen nur die Straf- und Familiengerichte, die Staatsanwaltschaft, die Strafvollzugsbehörden und die Jugendämter.
Rechtsanwalt für Strafrecht in Leipzig
Erfahren und Effektiv - Anwalt für Strafrecht Torsten Stern
Torsten Stern ist ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt, der umfassende rechtliche Beratung und engagierte Verteidigung in sämtlichen strafrechtlichen Angelegenheiten bietet.
Spezialisiert auf Straftrecht
Tätig in Leipzig und bundesweit
1.000+ Verhandlungen geführt und jahrelange Erfahrung
Das sagen Mandanten über mich
Echte Erfahrungsberichte und Bewertungen von zufriedenen Mandanten.
Herr RA Stern ist zu 100% weiter zu empfehlen. !!!
Er bringt in seine Gespräche eine Ruhe und vorallem Sachlichkeit das ist absolute Spitze. Als Mandant fühlt man sich von der ersten Konsultation bis zum Urteil in den besten Händen. Ich habe schon manchmal nervige Fragen gestellt und es rollten auch mal Tränen ,aber seine kompetente und sehr freundlich Art nimmt einem Mandanten die Aufregung und Angst.
Nicht erst suchen und überlegen , wählen Sie in Rechtsangelegenheiten Herrn RA T. STERN.
S.K.
Bewertung auf Anwalt.de
Ich war sehr zufrieden mit der Betreuung durch Herrn Stern. Er ist zu jeder Tageszeit erreichbar, antwortet schnell und ausführlich auf verschiedene Anliegen und Fragen und leitet alle Schriftsätze, etc. direkt weiter. Ebenso positiv ist seine Art die Sachverhalte geduldig und trotz mehrmaligen Nachfragens zu erklären. Vor allem seine umfangreiche und realistische Beurteilung und Einschätzung der Sachlage habe ich sehr geschätzt.
Alles in allem empfehle ich Herrn Stern zu 100 Prozent weiter. Vielen Dank noch einmal.
M. B.
Bewertung auf Anwalt.de
Ich kann Herrn Rechtsanwalt Stern nur wärmstens empfehlen. Er hat mich in einer prüfungsrechtlichen Angelegenheit vertreten. Die Angelegenheit erstreckte sich über viele Jahre hinweg. Zu Beginn hat mich Herr Stern zu einem persönlichen Gespräch in sein Büro eingeladen. […] Insbesondere war Herr Stern auch bemüht, die Angelegenheit im Vergleichswege zu erledigen, um einen jahrelangen Prozess und hohe Anwaltskosten zu vermeiden. Eine gütliche Verfahrenserledigung scheiterte jedoch an dem Verhalten der Gegenseite. Ich habe mich bei Herrn Stern rundum gut aufgehoben gefühlt [...]
S. W.
Bewertung auf Anwalt.de
Bußgeldverfahren - Rotlichtverstoß
Das Verfahren wurde eingestellt. Offensichtlich die richtige Strategie und Beharrlichkeit vom Anwalt.
R. H.
Bewertung auf Anwalt.de
Herr Stern hat eine ehrliche Art und ich habe seine guten Ratschläge befolgt.
R. U.
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Häufig gestellte Fragen
Was ist das Jugendstrafrecht?
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