Verminderte Schuldfähigkeit - ein Zwischenschritt
Neben der vollständigen Schuldunfähigkeit kennt das Strafrecht auch die verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB). Diese liegt vor, wenn:
- Die Fähigkeit, das Unrecht einzusehen oder danach zu handeln, erheblich vermindert war.
- Diese Verminderung auf einem der in § 20 StGB genannten Gründe beruht.
Bei verminderter Schuldfähigkeit kann das Gericht die Strafe mildern.
Der Sonderfall Alkohol: Ab wann bin ich schuldunfähig?
Viele fragen sich: "Ab wie viel Promille bin ich schuldunfähig?" Hier einige Richtwerte:
- Ab 3,0 Promille: Mögliche Schuldunfähigkeit
- Ab 2,0 Promille: Mögliche verminderte Schuldfähigkeit
Bei Tötungsdelikten gelten leicht höhere Werte:
- Ab 3,3 Promille: Mögliche Schuldunfähigkeit
- Ab 2,2 Promille: Mögliche verminderte Schuldfähigkeit
Wichtig: Diese Werte sind nur Richtwerte! Es kommt immer auf den Einzelfall an. Faktoren wie Alkoholgewöhnung, Verhalten bei der Tat oder zusätzlicher Drogenkonsum spielen eine Rolle.